Kein wirksamer Gewährleistungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf durch Verkauf eines fahrbereiten Autos als „Bastlerauto“.

Bei einem Prozess, vor dem Amtsgericht Zeven (3 C 242/02) ging es  um die Frage, ob man durch eine Passage in einem Kaufvertrag, in dem bei dem verkauften Fahrzeug von einem „Schrottauto“ ausgegangen wird, dessen sämtliche Einzelteile auch als nicht mangelfrei geschildert wurden, letztlich gegenüber dem Käufer die Gewährleistungsrechte gemäß § 442 BGB vollständig ausschließen kann.

Die Beklagte in diesem Verfahren war ein Gebrauchtwagenhändler, der einen gebrauchten Opel Astra Caravan, für fast 7000 € verkaufte, allerdings in dem entsprechenden Kaufvertrag darauf hinwies, dass es sich um ein Schrottauto handele, dass auch mangelhafte Einzelteile habe, weshalb die Gewährleistung in diesem Fall ausschlossen sei.

 

Das Amtsgericht kam hier zur Entscheidung, dass die bloße Bezeichnung eines als funktionsfähig verkauften Fahrzeuges durch den Verkäufer als“Bastlerfahrzeug“oder als, wie in anderen Fällen bezeichnet“ Metallschrott“ lediglich eine so genannte“falsa demonstratio“ sei, also eine Falschbezeichnung, die nicht zu einem Ausschluss der Mängelhaftung des Verkäufers führt.

 

Das Amtsgericht sprach hier von einer“nicht ernst gemeinten Vereinbarung“.

 

Anderen Fällen sah dies aber auch die obergerichtliche Rechtsprechung, beispielsweise das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 3.7.2003 9 W 30/03 Fundstelle ZGS 200475 genauso und sagte, dass sich die Antragsgegnerin in diesem Verfahren sich gerade nicht nach § 475 I BGB darauf berufen könne, dass sie das Fahrzeug ohne Garantie und Gewährleistung als“Bastlerfahrzeug“ verkauft hätte. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist, weil der Antragsteller in diesem Verfahren Verbraucher und die Antragsgegnerin Unternehmerin ist, als Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 ff BGB zu qualifizieren.

 

Dies bedeutet dass die Antragsgegnerin die Gewährleistung für eventuelle Mängel grundsätzlich nicht damit ausschließen kann, und dass solche Umgebungen schlichtweg unwirksam sind (§ 475 I 1 BGB). Das OLG führte weiter aus dass die Bezeichnung des Autos als Bastlerfahrzeug in diesem Fall eine solche Umgehung darstellt und stellte weiter darauf ab, dass bereits nach kurzer Internetrecherche in einschlägigen Portalen der gängige Preis für vergleichbare Gebrauchtwagen dem Kaufpreis entspräche.

Die Beklagte hätte mit anderen Worten den gängigen Marktpreis für dieses Fahrzeug verlangt und die Umgehung als “Bastlerfahrzeug“ sei somit ungültig. Das Gericht stellte in seinen weiteren Ausführungen darauf ab, dass der Verbraucherschutz ins Leere liefe, wenn man einem Autohändler durch die formularmäßige Beschaffenheitsvereinbarung „Bastler Auto“die Möglichkeit gäbe, gegenüber einem Verbraucher dessen Gewährleistungsrechte abzuschneiden, wenn es, was zwischen den Parteien erkennbar sein muss, um den Verkauf eines Fahrzeug geht‘s, mit dem der Verbraucher eigentlich vorhat zu fahren. Mit anderen Worten wenn es um ein Auto geht, das zu seinem vertragsmäßigen Gebrauch, also fahren und nutzen, verkauft wurde.

In dem vorliegenden Fall könne man bei dem verlangten stolzen Kaufpreis und bei dem ansonsten guten Zustand des Wagens, eigentlich nur von einer Umgehung eines Verbrauchergeschäftes ausgehen.