Honorar

Kostenübernahme durch Rechtsschutzversicherung

Wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist und die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage erteilt hat, rechnen wir die Gebühren mit der Rechtsschutzversicherung ab.
Auf Wunsch wird selbstverständlich, was heutzutage leider nicht mehr bei allen Anwälten üblich ist, die Deckungszusage von uns kostenlos – bei Ihrer Rechtsschutzversicherung eingeholt.

Prozesskostenhilfe

Sollten Sie zu den Geringverdienern gehören und nicht über größere Vermögenswerte verfügen, besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe oder im Falle eines gerichtl. Verfahrens Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Wenn Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe gewährt wird, rechnen wir die Gebühren mit dem Gericht ab. Für Sie entstehen in diesem Fall praktisch keine Kosten (außer einer Selbstbeteiligungsgebühr von 10,– EUR bei der Beratungshilfe, auf die im Einzelfall bei besonderen Härtefällen auch verzichtet werden kann).

Die Antragsformulare über die Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe können wir Ihnen auf Wunsch zusenden. Sie finden diese aber auch in unserem Downloadbereich.

Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn das Klagebegehren Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller zudem nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits zu bezahlen. Das Gericht nimmt an, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dann nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits zu bezahlen, wenn kein größeres Vermögen vorhanden ist und er monatlich nach Abzug der Miete, notwendiger Versicherungen und sonstige Belastungen (z.B. Ratenzahlungsverpflichtungen) folgende Grenzen nicht überschreitet:

Einzusetzende Einkommen = Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbekosten, abzgl. Freibeträge (360,- Euro für die antragstellende Partei und ihren Lebenspartner sowie  253,- Euro für jede weitere unterhaltsberechtigte Person, z.B. jedes Kind, zusätzlich 180 Euro für die erwerbstätige Partei) sowie abzgl. der gesamten Wohnkosten einschließlich Heizung.

Die Freibeträge ändern sich jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der Entwicklung der Renten. Meistens werden die Sätze angehoben.

Beratungshilfe
Beratungshilfe wird für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. Für die Beratung ist es somit – im Gegensatz zur PKH – nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gelten hier die ähnlichen Voraussetzungen wie bei der Prozesskostenhilfe. Dies bedeutet, dass Beratungshilfe für fast jede rechtliche Angelegenheit bewilligt wird, wenn die bereits genannten Grenzen bezüglich des Einkommens und Vermögens nicht überschritten werden.

Weitere vertiefende Informationen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe erhalten Sie auf der Seite Justiz Online, also hier:

http://www.mv-justiz.de/pages/pkh/pkh.htm
Vorsicht bei gewährter Prozesskostenhilfe!
Beachten Sie in jedem Falle, dass Prozesskostenhilfe nur die Kosten Ihres eigenen Anwalts und die Gerichtskosten und etwaigen Zeugengebühren, Auslagen und Sachverständigenkosten abdecken. Von der Prozesskostenhilfe sind nicht die Kosten des Gegenanwalts erfasst. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist daher unter Umständen ein zweischneidiges Schwert, falls der Prozess verloren wird.

Weiteres zur Prozesskostenhilfe
Möglich ist jedoch auch, dass bei höherem Einkommen Prozesskostenhilfe in Raten gewährt wird. Dies bedeutet, dass sie durch monatliche, an das Gericht zu zahlende Raten, deren Höhe von Ihrem verfügbaren Einkommen abhängt, einen Prozess führen können. Im Falle eines Gewinnens erhalten Sie diese Raten dann zurück. Im hoffentlich nicht zu erwartenden Fall eines Unterliegens müssen Sie diese Raten dann bis zur Erreichung der tatsächlich angefallenen Gerichtskosten und eigenen Anwaltskosten dann weiterzahlen. Die Anzahl dieser Raten ist jedoch auf 2 Jahre beschränkt!! Weiterhin gilt es zu beachten, dass Prozesskostenhilfe nicht rückwirkend, sondern lediglich zurück auf den Zeitpunkt der Antragstellung, nicht aber darüber hinaus gewährt werden kann. Es kann deshalb lohnend sein, möglichst unverzüglich zum Rechtsanwalt zu gehen.

Der günstigste Fall
Sollte das Gericht in einem Prozess dem Gegner die Kosten auferlegen und wir unsere Gebührenforderung gegenüber dem Gegner durchsetzen können, fallen ebenfalls keine Kosten an.

Wenn Sie die Kosten tragen müssen
Wenn keiner der oben genannten Fälle vorliegen sollte, werden Sie die Kosten unserer Inanspruchnahme selbst tragen müssen. Die Höhe der anwaltlichen Gebühren war früher  in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) geregelt.
Heute, das heißt ab dem 1.7.2004 gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz  RVG genannt. Wie auch zuvor bestimmt sich die Gebühr für eine Beratung nach der Schwierigkeit, den Umfang und die Bedeutung der Angelegenheit.
Für Beratungen gibt es dann noch eine Sonderregel, aufgrund des ab 1. Juli 2006 in kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes. Der Anwalt soll nun mit seinem Mandanten die Vergütung für die Beratung frei vereinbaren.

Wird nichts vereinbart, gilt eine neue Obergrenze von 250,00 EUR (bei Verbrauchern maximal 190,00 EUR), auch wenn die Beratung in mehreren Terminen erfolgt.
Für außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeiten richtet sich die Höhe der Gebühren jedoch nach wie vor in erster Linie nach der Höhe des Streitwertes. Lassen Sie sich gegebenenfalls zuvor von uns über die Kosten beraten, bevor Sie uns beauftragen. Auf Wunsch werden wir mit Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über die Gebühren gern eine schriftliche Vereinbarung treffen. Die Bestimmungen der Gebührenordnung (RVG) finden Sie hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/index.html

Honorarvereinbarung
In manchen Fällen (Insbesondere zumeist in größeren Strafsachen), in zunehmendem Maße jedoch auch in anderen Rechtsbereichen, reichen manchmal jedoch leider die gesetzlichen Gebühren nicht, um unseren Aufwand zu decken. In diesen Fällen werden wir Ihnen den Abschluss einer Honorarvereinbarung vorschlagen, die „für beide Teile tragbar“ ist.