Einsatz von Trocknungsgeräten rechtfertigt eine Mietminderung von 100 %

Vorliegend war eine Mietwohnung derart von Feuchtigkeit und Schimmelbildung betroffen, dass das Laminat im Flur aufbrach und es im Bad zu Schimmelbildung kam. Die Trocknungsgeräte waren so laut, dass das Amtsgericht Schöneberg entschied, dass, wenn die Trocknungsgeräte einen Lärmpegel von 50 dB überschreiten, ein Verbleiben in der Wohnung unzumutbar sei und der Mieter die Miete um 100 % mindern darf.

AG Schöneberg, Urteil vom 10.04.2008, 109 C 256/07