{"id":62,"date":"2015-06-02T20:09:42","date_gmt":"2015-06-02T18:09:42","guid":{"rendered":"http:\/\/ra.snakesoft.net\/?page_id=62"},"modified":"2020-01-22T20:53:14","modified_gmt":"2020-01-22T19:53:14","slug":"honorar","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/anwaltskanzlei-holler.de\/index.php\/honorar\/","title":{"rendered":"Honorar"},"content":{"rendered":"<p><b>Kosten\u00fcbernahme durch Rechtsschutzversicherung<\/b><\/p>\n<p>Wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist und die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage erteilt hat, rechnen wir die Geb\u00fchren mit der Rechtsschutzversicherung ab.<br \/>\nAuf Wunsch wird selbstverst\u00e4ndlich, was heutzutage leider nicht mehr bei allen Anw\u00e4lten \u00fcblich ist, die Deckungszusage von uns\u00a0<strong>kostenlos<\/strong> \u2013 bei Ihrer Rechtsschutzversicherung eingeholt.<\/p>\n<p><b>Prozesskostenhilfe<\/b><\/p>\n<p>Sollten Sie zu den Geringverdienern geh\u00f6ren und nicht \u00fcber gr\u00f6\u00dfere Verm\u00f6genswerte verf\u00fcgen, besteht die M\u00f6glichkeit, Beratungshilfe oder im Falle eines gerichtl. Verfahrens Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>Wenn Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe gew\u00e4hrt wird, rechnen wir die Geb\u00fchren mit dem Gericht ab. F\u00fcr Sie entstehen in diesem Fall praktisch keine Kosten (au\u00dfer einer Selbstbeteiligungsgeb\u00fchr von 10,&#8211; EUR bei der Beratungshilfe, auf die im Einzelfall bei besonderen H\u00e4rtef\u00e4llen auch verzichtet werden kann).<\/p>\n<p>Die Antragsformulare \u00fcber die Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe k\u00f6nnen wir Ihnen auf Wunsch zusenden. Sie finden diese aber auch in unserem <a href=\"http:\/\/www.anwaltskanzlei-holler.de\/index.php\/downloads\/\">Downloadbereich<\/a>.<\/p>\n<p>Prozesskostenhilfe wird gew\u00e4hrt, wenn das Klagebegehren Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller zudem nach seinen pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits zu bezahlen. Das Gericht nimmt an, dass der Antragsteller nach seinen pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen dann nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits zu bezahlen, wenn kein gr\u00f6\u00dferes Verm\u00f6gen vorhanden ist und er monatlich nach Abzug der Miete, notwendiger Versicherungen und sonstige Belastungen (z.B. Ratenzahlungsverpflichtungen) folgende Grenzen nicht \u00fcberschreitet:<\/p>\n<p>Einzusetzende Einkommen = Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Vorsorgeaufwendungen und Werbekosten, abzgl. Freibetr\u00e4ge (360,- Euro f\u00fcr die antragstellende Partei und ihren Lebenspartner sowie\u00a0 253,- Euro f\u00fcr jede weitere unterhaltsberechtigte Person, z.B. jedes Kind, zus\u00e4tzlich 180 Euro f\u00fcr die erwerbst\u00e4tige Partei) sowie abzgl. der gesamten Wohnkosten einschlie\u00dflich Heizung.<\/p>\n<p>Die Freibetr\u00e4ge \u00e4ndern sich jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der Entwicklung der Renten. Meistens werden die S\u00e4tze angehoben.<\/p>\n<p><b>Beratungshilfe <\/b><br \/>\nBeratungshilfe wird f\u00fcr die Wahrnehmung rechtlicher Interessen au\u00dferhalb eines gerichtlichen Verfahrens gew\u00e4hrt. F\u00fcr die Beratung ist es somit &#8211; im Gegensatz zur PKH &#8211; nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Hinsichtlich der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse gelten hier die \u00e4hnlichen Voraussetzungen wie bei der Prozesskostenhilfe. Dies bedeutet, dass Beratungshilfe f\u00fcr fast jede rechtliche Angelegenheit bewilligt wird, wenn die bereits genannten Grenzen bez\u00fcglich des Einkommens und Verm\u00f6gens nicht \u00fcberschritten werden.<\/p>\n<p>Weitere vertiefende Informationen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe erhalten Sie auf der Seite Justiz Online, also hier:<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.mv-justiz.de\/pages\/pkh\/pkh.htm\">http:\/\/www.mv-justiz.de\/pages\/pkh\/pkh.htm<\/a><br \/>\n<b>Vorsicht bei gew\u00e4hrter Prozesskostenhilfe!<\/b><br \/>\nBeachten Sie in jedem Falle, dass Prozesskostenhilfe nur die Kosten Ihres eigenen Anwalts und die Gerichtskosten und etwaigen Zeugengeb\u00fchren, Auslagen und Sachverst\u00e4ndigenkosten abdecken. Von der Prozesskostenhilfe sind nicht die Kosten des Gegenanwalts erfasst. Die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe ist daher unter Umst\u00e4nden ein zweischneidiges Schwert, falls der Prozess verloren wird.<\/p>\n<p><b>Weiteres zur Prozesskostenhilfe<\/b><br \/>\nM\u00f6glich ist jedoch auch, dass bei h\u00f6herem Einkommen Prozesskostenhilfe in Raten gew\u00e4hrt wird. Dies bedeutet, dass sie durch monatliche, an das Gericht zu zahlende Raten, deren H\u00f6he von Ihrem verf\u00fcgbaren Einkommen abh\u00e4ngt, einen Prozess f\u00fchren k\u00f6nnen. Im Falle eines Gewinnens erhalten Sie diese Raten dann zur\u00fcck. Im hoffentlich nicht zu erwartenden Fall eines Unterliegens m\u00fcssen Sie diese Raten dann bis zur Erreichung der tats\u00e4chlich angefallenen Gerichtskosten und eigenen Anwaltskosten dann weiterzahlen. Die Anzahl dieser Raten ist jedoch auf 2 Jahre beschr\u00e4nkt!! Weiterhin gilt es zu beachten, dass Prozesskostenhilfe nicht r\u00fcckwirkend, sondern lediglich zur\u00fcck auf den Zeitpunkt der Antragstellung, nicht aber dar\u00fcber hinaus gew\u00e4hrt werden kann. Es kann deshalb lohnend sein, m\u00f6glichst unverz\u00fcglich zum Rechtsanwalt zu gehen.<\/p>\n<p><b>Der g\u00fcnstigste Fall<\/b><br \/>\nSollte das Gericht in einem Prozess dem Gegner die Kosten auferlegen und wir unsere Geb\u00fchrenforderung gegen\u00fcber dem Gegner durchsetzen k\u00f6nnen, fallen ebenfalls keine Kosten an.<\/p>\n<p><b>Wenn Sie die Kosten tragen m\u00fcssen <\/b><br \/>\nWenn keiner der oben genannten F\u00e4lle vorliegen sollte, werden Sie die Kosten unserer Inanspruchnahme selbst tragen m\u00fcssen. Die H\u00f6he der anwaltlichen Geb\u00fchren war fr\u00fcher\u00a0 in der Bundesrechtsanwaltsgeb\u00fchrenordnung (BRAGO) geregelt.<br \/>\nHeute, das hei\u00dft ab dem 1.7.2004 gilt das Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz, kurz\u00a0 RVG genannt. Wie auch zuvor bestimmt sich die Geb\u00fchr f\u00fcr eine Beratung nach der Schwierigkeit, den Umfang und die Bedeutung der Angelegenheit.<br \/>\nF\u00fcr Beratungen gibt es dann noch eine Sonderregel, aufgrund des ab 1. Juli 2006 in kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes. Der Anwalt soll nun mit seinem Mandanten die Verg\u00fctung f\u00fcr die Beratung frei vereinbaren.<\/p>\n<p>Wird nichts vereinbart, gilt eine neue Obergrenze von 250,00 EUR (bei Verbrauchern maximal 190,00 EUR), auch wenn die Beratung in mehreren Terminen erfolgt.<br \/>\nF\u00fcr au\u00dfergerichtliche oder gerichtliche T\u00e4tigkeiten richtet sich die H\u00f6he der Geb\u00fchren jedoch nach wie vor in erster Linie nach der H\u00f6he des Streitwertes. Lassen Sie sich gegebenenfalls zuvor von uns \u00fcber die Kosten beraten, bevor Sie uns beauftragen. Auf Wunsch werden wir mit Ihnen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften \u00fcber die Geb\u00fchren gern eine schriftliche Vereinbarung treffen. Die Bestimmungen der Geb\u00fchrenordnung (RVG) finden Sie hier:<br \/>\n<a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/rvg\/index.html\"><br \/>\nhttp:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/rvg\/index.html<br \/>\n<\/a><br \/>\n<b>Honorarvereinbarung<\/b><br \/>\nIn manchen F\u00e4llen (Insbesondere zumeist in gr\u00f6\u00dferen Strafsachen), in zunehmendem Ma\u00dfe jedoch auch in anderen Rechtsbereichen, reichen manchmal jedoch leider die gesetzlichen Geb\u00fchren nicht, um unseren Aufwand zu decken. In diesen F\u00e4llen werden wir Ihnen den Abschluss einer Honorarvereinbarung vorschlagen, die \u201ef\u00fcr beide Teile tragbar\u201c ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kosten\u00fcbernahme durch Rechtsschutzversicherung Wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist und die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage erteilt hat, rechnen wir die Geb\u00fchren mit der Rechtsschutzversicherung ab. 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